Das Schuldnerverzeichnis
Im Zusammenhang mit Finanzierungs- und Kreditgeschäften nimmt das sogenannte
Schuldnerverzeichnis immer mehr an Bedeutung zu. Das Schuldnerverzeichnis
stellt für viele Geschäftsabläufe zwischen Vertragspartnern ein wesentliches
Kriterium der Nachprüfbarkeit in Bezug auf
Liquiditätsfragen
dar.
Beim Schuldnerverzeichnis handelt es sich um eine Aufstellung, ein
Schuldnerregister,
welches auch als öffentliches Register bezeichnet wird. Es handelt sich hierbei
nicht nur um eine willkürliche
Erfassung und Registrierung von Informationen
in einem Schuldnerregister sondern um eine
gesetzlich regulierte Schuldnerliste.
Die Gesetzlichkeit dieses Schuldnerregisters wird dadurch unterstrichen, dass
die im herkömmlichen Sprachgebrauch auch als Schuldnerliste bekannte Datensammlung
im Sinne des Gesetzgebers geführt wird und damit legitim ist. Als gesetzliche
Basis für das
Schuldnerregister wird die Zivilprozessordnung
des 8. Buches herangezogen, wobei für dieses Schuldnerverzeichnis der § 915
ZPO maßgebend und bestimmend ist. Das
Schuldnerverzeichnis
unterliegt in diesem Zusammenhang speziellen
Datenschutzbestimmungen.
Die Bearbeitung des Schuldnerverzeichnisses erfolgt über die jeweilig zuständigen
Amtsgerichte. Dies bedeutet, dass jeder Amtsgerichtsbezirk in der Bundesrepublik
Deutschland ein eigenes Amtsgericht besitzt, welches die
Schuldnerliste
als Schuldnerverzeichnis führt und verwaltet. Es handelt sich aus
diesem Grund um ein
länderbegrenztes Schuldnerregister, welches
nicht gesamt Deutschland erfasst.
In Verbindung mit dem Schuldnerverzeichnis werden die verwaltenden Amtsgerichte
auch als Vollstreckungsgerichte bezeichnet. Entscheidend für die Aufnahme
in eine
Schuldnerliste, in das
Schuldnerverzeichnis,
ist zunächst der Sachverhalt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichtes geregelt
werden muss. Die Voraussetzung, welches ansässige Amtsgericht die Daten aufnimmt
besteht im
Wohnsitz des Schuldners. Handelt es sich um Unternehmen,
so entscheidet der Sitz der Wirtschaftseinrichtung über die Verantwortlichkeit
des Amtsgerichtes für das Schuldnerverzeichnis.
Das Schuldnerverzeichnis ist eine Datenbank, welche aus
gesetzlich
relevanten und persönlichen Datensätzen besteht. Die aufgenommenen
Daten im Schuldnerverzeichnis werden für Personen erhoben, welche beispielsweise
eine
eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 807, 903 ZPO abgegeben
haben. Dies erfolgt nach Vorladung durch den Gerichtsvollzieher bei
Zahlungsunfähigkeit
und Schulden.
Die entsprechenden Daten, welche in dem
Schuldnerverzeichnis
erhoben werden, bleiben zunächst für drei Jahre gespeichert. Sie können von
der Schuldnerliste vorher nicht entfernt werden, ohne dass der Schuldner seine
Schulden an den Gläubiger abbezahlt hat. Die Löschung der
Daten aus
dem Schuldnerverzeichnis erfolgt jedoch nur auf Grundlage eines glaubhaften
Nachweises. Ein Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis kann nicht entfernt werden,
wenn die Nachweise nur aus Quittungen oder Zahlungsbelegen bestehen.
Ein eindeutiger Nachweis liegt nur dann vor, wenn er in Form eines Schriftstückes
vorgelegt wird, welches der Gläubiger selbst oder sein gesetzlicher Vertreter
erstellt hat. Dieses Dokument muss klare Aussagen darüber enthalten, dass
der Schuldner jegliche Forderungen aus Kosten, Zinsen und insbesondere die
Hauptschuld ausgeglichen hat. Erst jetzt ist eine
Löschung der Schuldnerdaten
aus dem Schuldnerverzeichnis umsetzbar.
Mit der Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erhält dieser ein entsprechendes
amtliches Schriftstück, welches vom Amtsgericht erstellt
wird. Dieses bildet die Grundlage für den Schuldner, seine Daten bei der
Schufa
ebenfalls als nichtig erklären zu können. Die Schufa ist eine Einrichtung,
welche auf Nachdruck der Finanzinstitute begründet wurde. Sie wird als Datei-
und Auskunftsstelle bezeichnet und hängt eng mit dem
Schuldnerverzeichnis,
den
Schuldnerlisten und dem
Schuldnerregister
zusammen. Zwischen Schufa und dem zuständigen Amtsgericht wird monatlich ein
Abgleich relevanter Schuldnerdaten in den Schuldnerregistern durchgeführt
und die
Informationen der Schuldnerverzeichnisse aktualisiert.
Die Schufa kann nicht mit dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts verglichen
werden, da sie bundesweit umgesetzt wird. Das
Schuldnerverzeichnis
beim Amtsgericht bildet die Basis für die Schufa.
Das Schuldnerverzeichnis ist ein
öffentlich einsehbares Schuldnerregister
und kann zu unterschiedlichen Zielen Informationen herausgeben. Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn auf Basis des
Schuldnerverzeichnisses
eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden soll oder Straftaten zu verfolgen
sind. Das Schuldnerverzeichnis stellt zudem eine wichtige Grundlage dar, um
wirtschaftliche Einbußen durch die Vernachlässigung von Zahlungspflichten
zu vermeiden. Außerdem können über das Schuldnerverzeichnis und die Schufa
Kontrollen umgesetzt werden, welche die wirtschaftliche Zuverlässigkeit entweder
von Einzelpersonen oder Unternehmen abklären helfen.
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