Das Schuldnerverzeichnis

Im Zusammenhang mit Finanzierungs- und Kreditgeschäften nimmt das sogenannte Schuldnerverzeichnis immer mehr an Bedeutung zu. Das Schuldnerverzeichnis stellt für viele Geschäftsabläufe zwischen Vertragspartnern ein wesentliches Kriterium der Nachprüfbarkeit in Bezug auf Liquiditätsfragen dar.

Beim Schuldnerverzeichnis handelt es sich um eine Aufstellung, ein Schuldnerregister, welches auch als öffentliches Register bezeichnet wird. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine willkürliche Erfassung und Registrierung von Informationen in einem Schuldnerregister sondern um eine gesetzlich regulierte Schuldnerliste. Die Gesetzlichkeit dieses Schuldnerregisters wird dadurch unterstrichen, dass die im herkömmlichen Sprachgebrauch auch als Schuldnerliste bekannte Datensammlung im Sinne des Gesetzgebers geführt wird und damit legitim ist. Als gesetzliche Basis für das Schuldnerregister wird die Zivilprozessordnung des 8. Buches herangezogen, wobei für dieses Schuldnerverzeichnis der § 915 ZPO maßgebend und bestimmend ist. Das Schuldnerverzeichnis unterliegt in diesem Zusammenhang speziellen Datenschutzbestimmungen.

Die Bearbeitung des Schuldnerverzeichnisses erfolgt über die jeweilig zuständigen Amtsgerichte. Dies bedeutet, dass jeder Amtsgerichtsbezirk in der Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Amtsgericht besitzt, welches die Schuldnerliste als Schuldnerverzeichnis führt und verwaltet. Es handelt sich aus diesem Grund um ein länderbegrenztes Schuldnerregister, welches nicht gesamt Deutschland erfasst.

In Verbindung mit dem Schuldnerverzeichnis werden die verwaltenden Amtsgerichte auch als Vollstreckungsgerichte bezeichnet. Entscheidend für die Aufnahme in eine Schuldnerliste, in das Schuldnerverzeichnis, ist zunächst der Sachverhalt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichtes geregelt werden muss. Die Voraussetzung, welches ansässige Amtsgericht die Daten aufnimmt besteht im Wohnsitz des Schuldners. Handelt es sich um Unternehmen, so entscheidet der Sitz der Wirtschaftseinrichtung über die Verantwortlichkeit des Amtsgerichtes für das Schuldnerverzeichnis.

Das Schuldnerverzeichnis ist eine Datenbank, welche aus gesetzlich relevanten und persönlichen Datensätzen besteht. Die aufgenommenen Daten im Schuldnerverzeichnis werden für Personen erhoben, welche beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 807, 903 ZPO abgegeben haben. Dies erfolgt nach Vorladung durch den Gerichtsvollzieher bei Zahlungsunfähigkeit und Schulden.

Die entsprechenden Daten, welche in dem Schuldnerverzeichnis erhoben werden, bleiben zunächst für drei Jahre gespeichert. Sie können von der Schuldnerliste vorher nicht entfernt werden, ohne dass der Schuldner seine Schulden an den Gläubiger abbezahlt hat. Die Löschung der Daten aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt jedoch nur auf Grundlage eines glaubhaften Nachweises. Ein Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis kann nicht entfernt werden, wenn die Nachweise nur aus Quittungen oder Zahlungsbelegen bestehen.

Ein eindeutiger Nachweis liegt nur dann vor, wenn er in Form eines Schriftstückes vorgelegt wird, welches der Gläubiger selbst oder sein gesetzlicher Vertreter erstellt hat. Dieses Dokument muss klare Aussagen darüber enthalten, dass der Schuldner jegliche Forderungen aus Kosten, Zinsen und insbesondere die Hauptschuld ausgeglichen hat. Erst jetzt ist eine Löschung der Schuldnerdaten aus dem Schuldnerverzeichnis umsetzbar.

Mit der Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erhält dieser ein entsprechendes amtliches Schriftstück, welches vom Amtsgericht erstellt wird. Dieses bildet die Grundlage für den Schuldner, seine Daten bei der Schufa ebenfalls als nichtig erklären zu können. Die Schufa ist eine Einrichtung, welche auf Nachdruck der Finanzinstitute begründet wurde. Sie wird als Datei- und Auskunftsstelle bezeichnet und hängt eng mit dem Schuldnerverzeichnis, den Schuldnerlisten und dem Schuldnerregister zusammen. Zwischen Schufa und dem zuständigen Amtsgericht wird monatlich ein Abgleich relevanter Schuldnerdaten in den Schuldnerregistern durchgeführt und die Informationen der Schuldnerverzeichnisse aktualisiert.

Die Schufa kann nicht mit dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts verglichen werden, da sie bundesweit umgesetzt wird. Das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht bildet die Basis für die Schufa.

Das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentlich einsehbares Schuldnerregister und kann zu unterschiedlichen Zielen Informationen herausgeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn auf Basis des Schuldnerverzeichnisses eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden soll oder Straftaten zu verfolgen sind. Das Schuldnerverzeichnis stellt zudem eine wichtige Grundlage dar, um wirtschaftliche Einbußen durch die Vernachlässigung von Zahlungspflichten zu vermeiden. Außerdem können über das Schuldnerverzeichnis und die Schufa Kontrollen umgesetzt werden, welche die wirtschaftliche Zuverlässigkeit entweder von Einzelpersonen oder Unternehmen abklären helfen.


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